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Gerichtsverfassungsgesetz Artikel | |
Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Gerichtsverfassung eines Teils der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. Nach der Rechtsprechung ist das GVG auch anzuwenden, soweit die freiwillige Gerichtsbarkeit den nachdem GVG gebildeten Gerichten zugewiesen ist.
| Basisdaten
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| Kurztitel: | Gerichtsverfassungsgesetz
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| Voller Titel: | ders.
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| Typ: | Bundesgesetz
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| Rechtsmaterie: | Gerichtsverfassung
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| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: | GVG
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| FNA: | 300-2
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| Verkündungstag: | 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41)
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| Aktuelle Fassung: | 1. September 2004 (BGBl. I 2004, S. 2198)
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Damit stellt das GVG keine Gesamtregelung des Gerichtsverfassungsrechts dar. Dieses findet sich teilweise in dem Grundgesetz selbst (Art. 92-104 GG), insbesondere in den Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht und über die verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Weitere Regelungen treffen in Ausführung der grundlegenden Bestimmungen in dem Verfassungsrecht neben dem GVG das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dem GVG kommt insofern besondere Bedeutung zu, als das BVerfGG und die genannten Verfahrensgesetze der anderen Gerichtsbarkeiten einzelne Vorschriften in dem GVG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklären. Darüber hinaus sind nach der VwGO, der FGO und dem SGG dann, wenn in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, unter Umständen auch sonstige Vorschriften des GVG entsprechend anzuwenden.
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Im GVG finden sich unter anderem Regelungen über
Regelungen des GVG, die kraft ausdrücklicher Verweisung auch in den anderen Gerichtsbarkeiten anzuwenden sind, sind unter anderem
- Bestimmungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den einzelnen Gerichtsbarkeiten, über die Verweisung an das zuständige Gericht eines anderen Rechtswegs und über die Bindung diesbezüglicher Entscheidungen für andere Gerichte,
- allgemeine Vorschriften über das Präsidium des Gerichts und die Geschäftsverteilung und
- Regelungen über die Öffentlichkeit der Verhandlungen, über Ordnungsmittel und Sitzungspolizei und über die Gerichtssprache.
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Das GVG regelt auch für die ordentlichen Gerichte das Gerichtsverfassungsrecht nicht vollständig. Weitere Regelungen finden sich unter anderem in dem Deutschen Richtergesetz (DRiG), in dem Rechtspflegergesetz (RPflG) und in dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG).== Übergangsregelungen und andere Bestimmungen ==
Zur Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes hat der historische Gesetzgeber das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz erlassen. Hier sind das Inkrafttreten sowie Übergangsregelungen aufgenommen. Daneben bestehen hier ergänzende Vorschriften wie die Behandlung von Justizverwaltungsakten und die Insolvenzstatistik .
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